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   BVerwG, 18.05.2011 - 9 B 74.10   

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https://dejure.org/2011,12217
BVerwG, 18.05.2011 - 9 B 74.10 (https://dejure.org/2011,12217)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2011 - 9 B 74.10 (https://dejure.org/2011,12217)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 9 B 74.10 (https://dejure.org/2011,12217)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6c Abs 2 S 1 KAG ST vom 17.12.2008, § 6c Abs 2 S 1 KAG ST 1996, Art 20 Abs 3 GG
    Nichtigerklärung einer Norm; Sinn der Urteilsformel; Umfang der Nichtigerklärung

  • Wolters Kluwer

    Frage der Vereinbarkeit des Abstellens auf unveröffentlichte Gründe zur Nichtigerklärung einer Norm mit dem Gebot der äußeren Erkennbarkeit von Normen führt nicht zur Zulässigkeit der Revision; Zulässigkeit der Revision bei fraglicher Vereinbarkeit des Abstellens auf ...

  • rewis.io

    Nichtigerklärung einer Norm; Sinn der Urteilsformel; Umfang der Nichtigerklärung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtigerklärung einer Norm; Sinn der Urteilsformel; Umfang der Nichtigerklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA i.d.F. bis zum 31.12.2008 auf nicht bestandskräftige Straßenausbaubeitragsbescheide

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA i.d.F. bis zum 31.12.2008 auf nicht bestandskräftige Straßenausbaubeitragsbescheide

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 9 B 74.10
    Die Beschwerde sieht als revisibel und grundsätzlich klärungsbedürftig aber nicht Auslegungsgrundsätze an, sondern das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und damit aus Bundes(verfassungs-)recht ergebende Gebot der äußeren Erkennbarkeit von Normen (vgl. hierzu Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 ).

    a) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche dadurch von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - (BVerwGE 85, 289) ab, dass nach seiner Auffassung für die Verdrängung der früheren Norm durch eine spätere Norm ein entsprechender Wille des Gesetzgebers notwendig sei.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 9 B 74.10
    Nur wenn die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarkeitserklärung mit befristeter Weitergeltung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber vorliegen, hat es mit der Unvereinbarkeitserklärung, gegebenenfalls ergänzt um eine Übergangsregelung, sein Bewenden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - juris Tenor und Rn. 168 ff. und Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Tenor und Rn. 81 ).
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 9 B 74.10
    Nur wenn die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarkeitserklärung mit befristeter Weitergeltung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber vorliegen, hat es mit der Unvereinbarkeitserklärung, gegebenenfalls ergänzt um eine Übergangsregelung, sein Bewenden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - juris Tenor und Rn. 168 ff. und Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Tenor und Rn. 81 ).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 9 B 74.10
    Danach sind auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens die Entscheidungsgründe eines verfassungsgerichtlichen Urteils zur Ermittlung des Sinns der Urteilsformel heranzuziehen (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 ).
  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 9 B 74.10
    b) Eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2001 - 1 BvL 19/93 u.a. - (BVerfGE 104, 126) sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, nur im Fall der bloßen Unvereinbarkeitserklärung einer Norm sei es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob der Verfassungsverstoß auf die eine oder andere Weise bereinigt werden solle, während es im Fall des Nebeneinanders von Unvereinbarkeitserklärung und Nichtigerklärung einer gesetzlichen Vorschrift zum Wiederaufleben der alten Rechtslage kommen könne.
  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 9 B 74.10
    Gleiches gilt für die Bestimmung des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG; auch insoweit ist außer auf die Entscheidungsformel zusätzlich auf die sie tragenden Gründe abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - BVerfGE 19, 377 und Kammerbeschluss vom 17. Dezember 1998 - 1 BvL 19/98 - juris Rn. 10 und 12).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 9 B 74.10
    Zwar gehören die allgemeinen Grundsätze über die Auslegung von Normen nicht als solche dem Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO an; diesem sind sie nur zuzuordnen, wenn und soweit sie der Anwendung von Bundesrecht dienen (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 und Beschluss vom 11. Juni 1975 - BVerwG 7 B 62.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 133 S. 8).
  • BVerwG, 11.07.1975 - VII B 62.74
    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 9 B 74.10
    Zwar gehören die allgemeinen Grundsätze über die Auslegung von Normen nicht als solche dem Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO an; diesem sind sie nur zuzuordnen, wenn und soweit sie der Anwendung von Bundesrecht dienen (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 und Beschluss vom 11. Juni 1975 - BVerwG 7 B 62.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 133 S. 8).
  • BVerfG, 17.12.1998 - 1 BvL 19/98
    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 9 B 74.10
    Gleiches gilt für die Bestimmung des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG; auch insoweit ist außer auf die Entscheidungsformel zusätzlich auf die sie tragenden Gründe abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - BVerfGE 19, 377 und Kammerbeschluss vom 17. Dezember 1998 - 1 BvL 19/98 - juris Rn. 10 und 12).
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